AGB

AGB der Ralph Gläser Filmtheater

Scala & Holi Filmtheater Öhringen

Ralph Gläser | Schillerstr. 55 | 74613 Öhringen

im Nachfolgenden "Betreiber" genannt

 

§ 1 Geltungsbereich
Die Benutzungsbedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Betreiber und den Einzelkunden, Wiederverkäufern, Firmen- und Gruppenkunden (im Folgenden einheitlich „Kunden“). Für Rechtsgeschäfte zwischen dem Betreiber und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Abweichende Bedingungen erkennt der Betreiber nicht an, es sei denn, sie stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Wiederverkäufer verpflichten sich, die nachfolgenden Benutzungsbedingungen jedem Abnehmer und Kartenerwerber bekannt zu geben und in den Vertrag mit ihm einzubeziehen.

1. Geltung der AGB
1. Der Vertrag zwischen Kinobetreiber und Kinobesucher über den Besuch einer Filmvorführung wird mit Aushändigen der Eintrittskarte an den Kinobesucher oder durch das Abscannen der onliene erworbenene Tickets abgeschlossen. Sollte auf Grund technischer oder anderer Probleme das Aushändigen einer Eintrittskarte nicht möglich sein, gilt die Erklärung, eine Eintrittskarte zu erwerben, als Vertragsabschluss. Mit der Erklärung, eine Eintrittskarte erwerben zu wollen, unterwirft sich der Kinobesucher diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besucher die Eintrittskarte telefonisch, via Internet oder anderer Kommunikationsformen (vor-)bestellt.
2. Mit der Übergabe der Eintrittskarte an einen Dritten wird das Vertragsverhältnis unter Anwendung dieser AGB auf den Empfänger übertragen. Der Übergeber der Eintrittskarte ist verpflichtet, den Empfänger der Eintrittskarte auf die Geltung dieser AGB hinzuweisen.
3. Für Personen, die sich in den Räumlichkeiten der Filmtheater aufhalten, ohne dass diese AGB im Wege eines Vertragsabschlusses wirksam werden, gelten diese AGB gleichsam als Hausordnung.


§ 2 Eintrittskarten und Zutritt
I. Erwerb der Kinokarte
1. Für den Erwerb der Eintrittskarte gelten die für die jeweilige Filmvorführung ausgewiesenen Preise. Die Preise enthalten die Umsatzsteuer und andere Abgaben in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

2. Erhaltene Eintrittskarten sind auf Richtigkeit zu überprüfen (Filmtitel, Datum und Uhrzeit, Sitzplatz etc.), spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme einer Ermäßigung muss vor dem Ausdruck der Eintrittskarten dem Kassenmitarbeiter bekanntgegeben und durch geeignete Dokumente nachgewiesen werden. Späteres Storno ist nicht mehr möglich. Erläuterungen zu Ermäßigungsansprüchen befinden sich auf den Webseiten des Kinos sowie auf den Aushängen an den Kassen. Auch beim Kauf erhaltenes Wechselgeld ist umgehend auf Vollständigkeit/ Richtigkeit zu überprüfen. Nachträgliche Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Die vom Kunden erworbene Eintrittskarte berechtigt lediglich und ausschließlich zum Besuch der darauf ausgedruckten Vorstellung zum angegebenen Termin. Zum Einlass berechtigen grundsätzlich nur die vom Betreiber ausgestellten Eintrittskarten.

3. Der Kinobetreiber behält sich das Recht vor, Kinobesuchern, die andere Kinobesucher oder Mitarbeiter des Kinobetreibers in ungehöriger Weise belästigen und/oder die sich gerechtfertigten Anordnungen des Kinopersonals widersetzen, den Erwerb von Eintrittskarten für bestimmte Zeit oder in schwerwiegenden Fällen auch auf Dauer zu versagen.

4. Reservierte Karten müssen bis spätestens 30 Minuten vor Vorstellungsbeginn an der Kinokasse bezahlt und abgeholt worden sein. Erfüllungsansprüche aus Kartenreservierungen verfallen, die zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst wurden. Der Betreiber des Filmtheaters ist berechtigt, über die entsprechenden Sitzplätze im freien Verkauf zu verfügen und behält sich vor, Schadensersatz wegen Nichterfüllung dann zu verlangen, wenn eine Karte für eine bestimmte Vorstellung reserviert, indes nicht eingelöst wurde, so dass andere Interessenten und Besucher für diese Vorstellung abgewiesen wurden. Die Kartenreservierung funktioniert nur bis 60 Minuten vor dem Filmstart. Ab diesem Zeitpunkt können die Karten telefonisch reserviert werden. Es können online keine Sitzplätze reserviert werden, man kann onlie nur Karten erwerben.

5. Eine Rücknahme oder ein Umtausch bezahlter Eintrittskarten ist nur bedingt möglich (siehe § 3 Kulanzrücknahme). Ein Ersatz für nicht oder (durch Zu-Spät-Kommen) nur teilweise in Anspruch genommene Eintrittskarten oder für abhanden gekommene Eintrittskarten kann nicht geleistet werden. Eine Erstattung des Kaufpreises, eine Gutschrift oder eine sonstige Erstattung ist dann ausgeschlossen. Mit Beginn des Hauptfilms verfällt der Anspruch des Besuchers auf Zuteilung des gemäß Eintrittskarte vorgesehenen Sitzplatzes. Der Besucher hat dann lediglich einen Anspruch auf Zuweisung eines nicht belegten, anderweitigen Sitzplatzes. Bei Verlust der Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet. Der gewerbsmäßige Weiterverkauf von Eintrittskarten des Betreibers durch Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Betreibers untersagt.

6. Aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, u.a. des Jugendschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, ist das Kino verpflichtet, auf die Einhaltung der Bestimmungen der Freiwilligen Kontrolle der Filmwirtschaft (FSK-Altersfreigabe) zu achten. Diese Bestimmungen sind in jedem Fall bindend und können weder durch das Einverständnis noch durch die Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder sonstiger Personen umgangen werden. Wenn der Kinobetreiber bezüglich der Erfüllung des für einen Filmbesuch erforderlichen Alters Zweifel hat, erklärt sich der (jugendliche) Kinobesucher bereit, sein Alter durch Vorlage eines Lichtbildausweises nachzuweisen. Von der Einhaltung der Jugendzulassungsbestimmungen kann der Kinobetreiber durch die Eltern des jugendlichen Kinobesuchers oder eine sonstige Begleitperson nicht entbunden werden. Kindern unter 6 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung eines Erwachsenen erlaubt.
Zum Schutz von Kleinkindern behält sich das Kino das Recht vor, Kindern bis einschließlich drei Jahren keinen Eintritt zu den Kinosälen zu gewähren. Hiervon ausgenommen sind Sonderveranstaltungen, die dies explizit vorsehen.

7. Mit Vertragsabschluss erwirbt der Kinobesucher die Berechtigung, die Vorführung des gewählten Hauptspielfilmes in der angegebenen Sitzkategorie zu konsumieren. Hingegen besteht kein Anspruch auf die Vorführung von Zusatzfilmen (z.B. Trailer und Kurzfilme) und auf Vorführung in einem bestimmten Kinosaal. Im Einzelfall (zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Saaltausch) kann eine Sitzplatzverlegung erforderlich sein, die vom Kinobesucher erworbene Kinokarte wird in diesem Fall auf Sitzplätze zumindest der gewählten Preiskategorie umgebucht.
Das Kino behält sich nachträgliche Änderungen an bereits ausgedruckten oder anderweitig veröffentlichten bzw. publizierten Programmen, Spielzeiten, Saalangaben etc. vor.

8. Der Kinobesucher nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die angekündigte und auf der Kinokarte aufgedruckte Anfangszeit der Vorstellung durch den Kinobetreiber um maximal 30 Minuten verschoben werden kann.

9. Filmvorführungen mit einer Gesamtnettospielzeit von zumindest 90 Minuten können ein - oder mehrmals unterbrochen werden.

10. Für den Inhalt der zur Vorführung gelangenden Filme ist der Kinobetreiber nicht verantwortlich. Rückforderungen gezahlter Eintrittsgelder, die auf dem Inhalt der vorgeführten Filme beruhen, sind ausgeschlossen. Für physische oder psychische Schädigungen, die aus dem Inhalt oder der Qualität der vorgeführten Filme resultieren, ist jegliche Haftung durch das Kino ausgeschlossen. Fremdsprachige Filme sind nur dann mit Untertiteln versehen, wenn dies ausdrücklich angekündigt wird. Solche Filme können aber auch ohne Ankündigung mit Untertiteln versehen werden.

11. Bei 3D-Vorstellungen wird ein Zuschlag von 2,50 € erhoben. Eine 3D-Brille ist zu dem Preis von 1,- € an der Kinokasse erhältlich und müssen nicht zurückgegeben werden. Eigene Brillen dürfen mitgebracht werden.

2. Gutscheine und Freikarten
1. Gutscheine und Freikarten müssen unaufgefordert bei der Kartenbestellung vorgelegt werden. Freikarten gelten nicht bei Sondervorstellungen, 3D-Filmen, in den ersten drei Wochen ab Bundesstart oder bei ausverkauften Vorstellungen. Auch darf das Wochenkontingent nicht überschritten werden.
2. Eine (Teil-)Auszahlung von Gutscheinen ist nicht möglich.
4. Freikarten entsprechen dem Gegenwert einer regulären Eintrittskarte laut Preisaushang. Keine Barauszahlung.

II. Zutritt zu den Kinosälen
1. Die Berechtigung, eine bestimmte Filmvorführung zu besuchen, wird mit der gültigen Kinokarte ausgewiesen.

2. Der Zutritt zu den Kinosälen ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet. Der auf der Eintrittskarte angegebene Kinosaal, Datum und Uhrzeit sowie die Reihen- und Sitzplatznummer sind verbindlich. Gäste, die im Kinosaal ohne gültige Eintrittskarte angetroffen werden, sind zur Zahlung einer Vertragsstrafe von EUR 50,- verpflichtet und erhalten Hausverbot. Der Kinobetreiber behält sich das Recht vor, die Zutrittsberechtigung sowie die Grundlage für allfällige Ermäßigungen zu prüfen und bei fehlender Zutrittsberechtigung, den Zutritt zu dem Kinosaal zu verweigern, beziehungsweise den Kinobesucher der Filmvorführung zu verweisen. Der Besucher hat daher die Eintrittskarte und den Nachweis für die Inanspruchnahme allfälliger Ermäßigungen (z.B. Behindertenausweis, Kinopass, …) bis zum Ende der Vorführung bei sich aufzubewahren.

3. Die Mitnahme von Digitalkameras und ähnlichen Bild - oder Ton-Aufnahmegeräten (ausgenommen Mobilfunktelefone mit entsprechender Zusatzfunktion) in die Kinosäle ist nicht gestattet.

4. Die Mitnahme von Speisen und/oder Getränken, die an der Kinotheke erworben wurden, in die Kinosäle ist zulässig. Da es sich bei dem Kino zugleich um einen konzessionierten und behördlich kontrollierten Gastronomiebetrieb handelt, ist das Mitbringen eigener Speisen und Getränke untersagt. Wir investieren Ideen, Arbeit und Geld, um unseren Gästen ein möglichst breites und qualitativ hochwertiges Angebot an Getränken, Snacks, Süßwaren etc. anzubieten. Wie jeder andere Gastronomiebetrieb lehnen wir es daher ab, dass Gäste in unseren Räumen mitgebrachte Getränke, Snacks, Süßwaren und ähnliches verzehren. Das Personal ist autorisiert, solche Produkte für die Dauer der Vorstellung zu verwahren.

Um das widerrechtliche Mitschneiden von Filmen sowie die Mitnahme eigener Speisen und Getränke zu vermeiden, behält sich das Kino das Recht vor, Gäste und/oder deren Taschen, Rucksäcke etc. stichprobenartig oder systematisch zu kontrollieren. Gäste sind nicht verpflichtet, eine solche Kontrolle zu akzeptieren. Im Falle einer Weigerung behält sich das Kino jedoch das Recht vor, diesen Gästen den Eintritt zu verwehren.

5. Das Mitbringen von Hunden oder anderen (Haus-)Tieren ist untersagt. Die einzige Ausnahme bilden Blindenhunde.

6. Das Mitbringen jeglicher Art von Waffen (iSd §1 Waffengesetz 1996), Feuerwerkskörpern, scharfen oder spitzen Gegenständen oder Gegenständen, von denen in irgendeiner Art und Weise eine Gefahr ausgeht, ist untersagt. Für die Kinosäle gilt darüber hinaus ein Mitnahmeverbot für sperrige oder übergroße Gegenstände (z.B. Sporttaschen, Koffer, Motorradhelme, große Rucksäcke etc.). Für die Verwahrung sperriger oder übergroßer Gegenstände wenden Sie sich bitte an das Kinopersonal. Die Mitnahme von Fotoapparaten, Digitalkameras, Video-, DVD- oder ähnlichen Bild- und/oder Tonaufzeichnungsgeräten in die Säle ist nicht gestattet. Kinobesucher sind verpflichtet, derartige Gegenstände beim Kauf der Eintrittskarte unaufgefordert an der Kinokasse abzugeben und nach Verlassen des Saals abzuholen. Geräte, die nach drei Tagen nach der Vorstellung nicht abgeholt werden, werden dem Fundbüro in Prien übergeben.

8. Das Mitbringen von Gegenständen, die geeignet sind, den Betriebsablauf zu stören, ist untersagt. Gegenstände, von denen eine elektromagnetische Strahlung ausgeht, müssen vor Betreten der Kinosäle ausgeschaltet werden.

9. Für Wertgegenstände, Garderobe und sonstige in das Gebäude mitgebrachte Gegenstände lehnt das Kino bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung durch Fremdeinfluss jegliche Haftung ab.

10. Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen Rauschmitteln das Gebäude betreten, werden des Gebäudes verwiesen. Gleiches gilt für Personen, die sich erst innerhalb des Gebäudes in einen derartigen Zustand versetzen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Eintrittsgelder.

11. Personen, die in irgendeiner Art und Weise die Einrichtung oder andere Bestandteile des Gebäudes beschädigen, demontieren oder entfernen, werden des Gebäudes verwiesen. Das Kino behält sich die Geltendmachung darüber hinaus gehender Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor. Gleiches gilt für Personen, die andere Personen bedrohen, gefährden oder verletzen oder den geregelten Betriebsablauf auf andere Art und Weise stören. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Eintrittsgelder.


§ 3 Kulanzrücknahme von Eintrittskarten
Der Betreiber bietet Ihnen auf Basis der Kulanz die Rücknahme von Kinotickets bis 30 Minuten vor Vorstellungsbeginn unter nachfolgenden Bedingungen an:
- Ausgenommen sind Sonderveranstaltungen (Premieren/Previews, Filmfestivals, Konzerte, Filmvorträge, Stargastbesuche, Mädelsabende, etc.)
- Die Vorstellung ist nicht ausverkauft.
- Es wird Ihnen der Preis erstattet, der für die jeweilige Vorstellung berechnet wird.
- Die Erstattung erfolgt entsprechend der Regeln des Betreibers durch Barauszahlung an der Kinokasse oder bargeldlos. Ein Anspruch auf Barerstattung besteht nicht.
- Die Erstattung erfolgt nur gegen Vorlage des Originaltickets.

Die Rücknahme von gekauften Kinotickets ist eine Kulanzleistung des Kinocenters. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Mikes Kino behält sich geringfügige Verschiebungen der Anfangszeiten vor. Im Fall von Verschiebungen und Änderungen behalten Tickets ihre Gültigkeit, gegebenenfalls werden neue Plätze zugewiesen. Ein Anspruch auf Rückgabe gemäß obiger Bedingungen besteht nur dann, wenn die Vorführung nicht stattfindet, deutlich vor dem Abspann abgebrochen wird oder bei Verschiebungen von mehr als 30 Minuten. Mit Rücknahme des Kinotickets durch das Kinocenter verzichten Sie auf Ihr Recht aus dem Kinoticket als Inhaberpapier.


§ 4 Verhalten im Kinogebäude und Kinosaal
1. Der Kinobesucher erklärt sich damit einverstanden, den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Sitzplatz einzunehmen und die Einrichtung des Kinokomplexes schonend und pfleglich benutzen. Der Kinobesucher erklärt sich weiters bereit, den Filmbesuch anderer Personen nach Möglichkeit nicht zu stören. Mobiltelefone sind auf lautlos zu schalten, der Gebrauch des Mobiltelefons während der Filmvorführung ist nicht gestattet.

2. In den Kinoräumlichkeiten ist die Nutzung von Rollschuhen, Inlineskates, Skateboards udgl. nicht gestattet.

3. Kinobesucher können nach einer Mahnung des Kinopersonals ohne Rückzahlung des Eintrittspreises der Filmvorführung verwiesen werden, wenn sie:
a.) sich weigern, ihren auf der Eintrittskarte zugewiesenen Platz einzunehmen;
b.) andere Kinobesucher vor oder während der Filmvorführung akustisch, durch ihr Verhalten oder ihren Geruch in sonstiger ungehöriger Weise stören oder belästigen;
c.) im Kino rauchen;
d) Speisen und/oder Abfall auf den Boden werfen oder sonst den Saal verschmutzen;
e.) Waffen oder sonstige gemäß Punkt 11. verbotene Gegenstände - in den Kinosaal mitnehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese konkret benutzt werden oder nicht;
f.) ohne Genehmigung des Kinobetreibers mitgebrachte Speisen und/oder Getränke in den Kinosaal mitnehmen;
g) ihr Mobiltelefon benutzen.
4. Nach dem Ende der Filmvorführung sind die Kinosäle durch die bezeichneten Ausgänge zu verlassen. Der Aufenthalt in den Kinosälen ist nach dem Ende der Filmvorführung unzulässig.

§ 5 Haftung des Betreibers
Der Betreiber haftet weder für abhanden gekommene Gardarobe, noch für abhanden gekommene oder verlorene Wertgegenstände. Es wird vereinbart, dass der Betreiber diesbezüglich keine Obhutspflichten übernimmt. Für Schäden, die durch Dritte (insbesondere andere Besucher) verursacht werden, haftet der Betreiber nicht, es sei denn, ihm fällt selbst grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Betreiber übernimmt keinerlei Haftung für Sach- und Körperschäden jeglicher Art, sofern sie, ihr gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Schadensersatzansprüche des Kunden aus Haupt- und Nebenpflichtverletzungen, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung gegen den Betreiber sind ausgeschlossen, soweit er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt worden sind. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sowie wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbare Schadens beschränkt. Kinoprogramm-Änderungen sind nicht beabsichtigt, aber möglich. Ein Schadensersatzanspruch bei Abänderung des Programms und Nichtzeigen eines bestimmten im Programm abgedruckten Films gleich welcher Art ist ausgeschlossen.

§ 6 Verbot von Bild- und Tonaufnahmen
1. Filme (Laufbildwerke) sind urheberrechtlich geschützte Werke. Das Vervielfältigen, Verbreiten oder das öffentliche Aufführen dieser Werke ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Rechteinhabers (Lizenzvereinbarung) ist gerichtlich strafbar. Bild- oder Tonbandaufnahmen während einer Filmvorführung sind daher (auch für private Zwecke) unter keinen Umständen zulässig.
Das Fotografieren, Film-, Video- oder Tonaufzeichnen während der Vorstellung sind aus urheberrechtlichen Gründen (§§ 16, 75, 81 Urhebergesetz) untersagt. Filme und Aufzeichnungsmaterialien jeder Art, auf denen Teile der Vorstellung festgehalten sind, können vom Veranstalter eingezogen und verwahrt werden. Sie werden an den Eigentümer wieder ausgehändigt, wenn dieser der Löschung der Aufnahme zugestimmt hat.
2. Liegen Gründe vor, anzunehmen, dass ein Kinobesucher unzulässige Bild- oder Tonaufnahmen während der Filmvorführung angefertigt hat oder anzufertigen versucht hat, kann ihn das Kinopersonal bis zum Eintreffen der Sicherheitsorgane in angemessener Weise anhalten (§ 86 Abs 2 StPO).
3. Die Anhaltung kann unterbleiben, wenn der Kinobesucher der Aufforderung des Kinopersonals, seine Identität nachzuweisen nachkommt und das Gerät, mit dem die Bild- oder Tonaufnahme erfolgt sein könnte, in die Verwahrung des Kinopersonals übergibt. Der Kinobetreiber wird in diesem Fall unverzüglich entsprechende rechtliche Schritte zur Klärung des Sachverhalts einleiten. Werden die in Verwahrung genommenen Gegenstände nicht binnen acht Wochen gerichtlich beschlagnahmt, werden sie dem Kinobesucher an der Kinokasse zurückerstattet. Eine Versendung der in Verwahrung übernommenen Gegenstände kann nur auf Kosten und Risiko des Kinobesuchers erfolgen.

§ 7 Hausverweis und Hausverbot
Bei Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen der §§ 5 und 6 ist das Hauspersonal berechtigt, den jeweiligen Besucher des Hauses zu verweisen. Der Betreiber ist berechtigt, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, im Falle erheblicher oder wiederholter Störungen und Verstöße gegen diese Bestimmungen im Einzelfall ein Hausverbot zu erteilen.